Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 1 InsOAG
Gesetz zur Ausführung der Insolvenzordnung
Landesrecht Baden-Württemberg
Titel: Gesetz zur Ausführung der Insolvenzordnung
Normgeber: Baden-Württemberg
Redaktionelle Abkürzung: InsOAG,BW
Gliederungs-Nr.: 311
Normtyp: Gesetz

§ 1 InsOAG – Geeignete Personen und geeignete Stellen im Verbraucherinsolvenzverfahren

(1) Geeignete Personen im Sinne von § 305 Abs. 1 Nr. 1 der Insolvenzordnung (InsO) vom 5. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2866) sind Rechtsanwälte, Notare, Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer sowie Erlaubnisinhaber nach dem Rechtsberatungsgesetz, die Mitglied einer Rechtsanwaltskammer sind.

(2) Stellen sind als geeignet im Sinne von § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO nur anzusehen, wenn sie

  1. 1.

    in der Trägerschaft der Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts, der Gemeinden oder Gemeindeverbände, sonstiger juristischer Personen des öffentlichen Rechts, der Verbände der freien Wohlfahrtspflege als Träger sozialer Aufgaben oder einer Verbraucherzentrale im Sinne von § 8 Absatz 1 Nummer 4 des Rechtsdienstleistungsgesetzes stehen, und wenn

  2. 2.
    1. a)

      sie von einer zuverlässigen Person geleitet werden, die auch die Zuverlässigkeit der einzelnen Mitarbeiter überwacht,

    2. b)

      die in ihnen tätigen Berater hinreichend sachkundig sind,

    3. c)

      in ihnen jeweils mindestens eine Person mit ausreichender praktischer Erfahrung in der Schuldnerberatung tätig ist,

    4. d)

      die erforderliche Rechtsberatung sichergestellt ist und

    5. e)

      sie auf Dauer angelegt sind und über zeitgemäße technische, organisatorische und räumliche Voraussetzungen für ordnungsgemäße Schuldnerberatung verfügen.

Ausreichende praktische Erfahrung nach Satz 1 Nr. 2 Buchst. c liegt in der Regel nach dreijähriger Tätigkeit in der Schuldnerberatung vor. Sofern in der Stelle keine Person tätig ist, die die Befähigung zur anwaltlichen Tätigkeit besitzt, muss die nach Satz 1 Nr. 2 Buchst. d erforderliche Rechtsberatung auf andere Weise sichergestellt sein, etwa durch den Justiziar des Trägers oder einen Rechtsanwalt.

(3) Die von einer in einem anderen Bundesland anerkannten Stelle ausgestellte Bescheinigung über den erfolglosen Einigungsversuch steht der Bescheinigung einer nach Absatz 2 geeigneten Stelle gleich.