Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 8 IngG M-V
Ingenieurgesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Ingenieurgesetz - IngG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Erster Abschnitt – Berufsbereich

Titel: Ingenieurgesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Ingenieurgesetz - IngG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: IngG M-V
Gliederungs-Nr.: 7121-1
Normtyp: Gesetz

§ 8 IngG M-V – Voraussetzungen für die Eintragung in die Liste der Beratenden Ingenieure  (1)

(1) In die Liste der Beratenden Ingenieure ist auf Antrag einzutragen, wer

  1. 1.
    im Land Mecklenburg-Vorpommern seinen Wohnsitz oder seine berufliche Niederlassung hat oder hier überwiegend seinen Beruf ausübt,
  2. 2.
    berechtigt ist, die Berufsbezeichnung "Ingenieur" allein oder in einer Wortverbindung zu führen,
  3. 3.
    eine praktische Tätigkeit als Ingenieur von mindestens drei Jahren nachweist und
  4. 4.
    eigenverantwortlich und unabhängig im Sinne von § 6 tätig ist.

Hochschullehrer sind, ohne unabhängig oder eigenverantwortlich tätig zu sein, berechtigt, einen Antrag auf Eintragung zu stellen; § 6 Abs. 3 bleibt unberührt.

(2) War ein Bewerber in die Liste der Beratenden Ingenieure eines anderen Bundeslandes eingetragen und ist seine Eintragung nur gelöscht worden, weil er seine Niederlassung oder seinen Wohnsitz in diesem Bundesland aufgegeben hat, so kann er in die Liste der Beratenden Ingenieure eingetragen werden, ohne dass es einer erneuten Prüfung der Eintragungsvoraussetzungen bedarf, wenn er unverzüglich den Eintragungsantrag stellt.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 28. November 2009 durch § 39 Absatz 2 des Gesetzes vom 18. November 2009 (GVOBl. M-V S. 646). Zur weiteren Anwendung s. § 38 des Gesetzes vom 18. November 2009 (GVOBl. M-V S. 646).