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§ 6 IngG M-V
Ingenieurgesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Ingenieurgesetz - IngG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Erster Abschnitt – Berufsbereich

Titel: Ingenieurgesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Ingenieurgesetz - IngG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: IngG M-V
Gliederungs-Nr.: 7121-1
Normtyp: Gesetz

§ 6 IngG M-V – Berufsaufgaben des Beratenden Ingenieurs (1)

(1) Berufsaufgaben des Beratenden Ingenieurs sind die unabhängige und eigenverantwortliche technische und wirtschaftliche Planung und Prüfung technischer Vorhaben, Sachverständigentätigkeit und Mitwirkung bei Forschungs- und Entwicklungsaufgaben. Hierzu gehören Beratung, Betreuung und Vertretung des Auftraggebers in den mit der Planung, Prüfung und Ausführung zusammenhängenden Fragen sowie die Koordinierung und Überwachung der Ausführung technischer Vorhaben.

(2) Unabhängig und eigenverantwortlich tätig ist nur, wer die Berufsaufgaben nach Absatz 1

  1. 1.
    freiberuflich oder sonst selbstständig und auf eigene Rechnung,
  2. 2.
    als geschäftsführender Gesellschafter, Geschäftsführer oder Vorstandsmitglied eines Zusammenschlusses Beratender Ingenieure oder freischaffender Architekten,unbeeinflusst durch Rechte Dritter, wobei die Beratenden Ingenieure oder in gleicher Weise wie diese tätige Architekten, Innenarchitekten, Landschaftsarchitekten und Stadtplaner über die Stimmen- und Kapitalmehrheit verfügen müssen, oder
  3. 3.
    als leitender Angestellter, der überwiegend selbstständig arbeitet und dabei keinen Weisungen von Dritten oder nur Weisungen der in den Nummern 1 und 2 genannten Personen unterliegt,

wahrnimmt.

(3) Nicht unabhängig ist, wer bei Ausübung seines Berufes eigene Produktions-, Handels- oder Lieferinteressen hat oder außerhalb seines Auftrages fremde Interessen hat, vertritt oder zu vertreten verpflichtet ist.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 28. November 2009 durch § 39 Absatz 2 des Gesetzes vom 18. November 2009 (GVOBl. M-V S. 646). Zur weiteren Anwendung s. § 38 des Gesetzes vom 18. November 2009 (GVOBl. M-V S. 646).