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§ 4 IngG M-V
Ingenieurgesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Ingenieurgesetz - IngG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Erster Abschnitt – Berufsbereich

Titel: Ingenieurgesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Ingenieurgesetz - IngG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: IngG M-V
Gliederungs-Nr.: 7121-1
Normtyp: Gesetz

§ 4 IngG M-V – Berufsbezeichnung "Beratender Ingenieur" (1)

(1) Die Berufsbezeichnung "Beratender Ingenieur" darf nur führen, wer unter dieser Bezeichnung in die Liste der Beratenden Ingenieure eines deutschen Landes eingetragen oder wer nach § 5 zur Führung dieser Berufsbezeichnung berechtigt ist.

(2) Wortverbindungen mit der in Absatz 1 genannten Berufsbezeichnung oder sinnähnliche Berufsbezeichnungen dürfen nur solche Personen als Berufsbezeichnung verwenden, die berechtigt sind, die Berufsbezeichnung "Beratender Ingenieur" zu führen.

(3) Frauen können die Berufsbezeichnung in der weiblichen Sprachform führen.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 28. November 2009 durch § 39 Absatz 2 des Gesetzes vom 18. November 2009 (GVOBl. M-V S. 646). Zur weiteren Anwendung s. § 38 des Gesetzes vom 18. November 2009 (GVOBl. M-V S. 646).