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§ 24 IngG M-V
Ingenieurgesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Ingenieurgesetz - IngG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Zweiter Abschnitt – Ingenieurkammer

Titel: Ingenieurgesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Ingenieurgesetz - IngG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: IngG M-V
Gliederungs-Nr.: 7121-1
Normtyp: Gesetz

§ 24 IngG M-V – Maßnahmen im Ehrenverfahren (1)

(1) Im Ehrenverfahren kann erkannt werden auf

  1. 1.
    Verweis,
  2. 2.
    Geldauflage bis zu 25.000Euro,
  3. 3.
    Aberkennung der Mitgliedschaft in den Organen der Kammer und Untergliederungen,
  4. 4.
    Aberkennung des Wahlrechts und der Wählbarkeit zu den Organen der Kammer bis zur Dauer von fünf Jahren,
  5. 5.
    Löschung in der Liste der Beratenden Ingenieure, der bauvorlageberechtigten Ingenieure oder Ausschluss des freiwilligen Mitgliedes aus der Kammer.

(2) Die in Absatz 1 Nr. 2 bis 4 aufgeführten Maßnahmen können unter Beachtung des Gebotes der Verhältnismäßigkeit der Mittel nebeneinander verhängt werden.

(3) Auf Löschung in der Liste der Beratenden Ingenieure bzw. der bauvorlageberechtigten Ingenieure und auf Ausschluss aus der Kammer darf der Ehrenausschuss nur erkennen, wenn die in § 7 Satz 3 Nr. 1 bis 8 genannten Berufspflichten gröblich und wiederholt verletzt worden sind. Erkennt der Ehrenausschuss auf Löschung oder Ausschluss, so bestimmt er zugleich eine Frist, innerhalb derer kein neuer Antrag auf Eintragung oder Aufnahme gestellt werden darf. Die Frist beträgt mindestens ein Jahr und höchstens fünf Jahre. Es kann zugleich auf Löschung und auf Geldauflage erkannt werden.

(4) Die auf Grund des Absatzes 1 Nr. 2 zu zahlenden Gelder fließen der Ingenieurkammer zu.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 28. November 2009 durch § 39 Absatz 2 des Gesetzes vom 18. November 2009 (GVOBl. M-V S. 646). Zur weiteren Anwendung s. § 38 des Gesetzes vom 18. November 2009 (GVOBl. M-V S. 646).