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§ 23a IngG M-V
Ingenieurgesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Ingenieurgesetz - IngG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Zweiter Abschnitt – Ingenieurkammer

Titel: Ingenieurgesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Ingenieurgesetz - IngG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: IngG M-V
Gliederungs-Nr.: 7121-1
Normtyp: Gesetz

§ 23a IngG M-V – Ehrenausschuss  (1)

(1) Dem Ehrenausschuss gehören der Vorsitzende, sein Stellvertreter und eine durch die Hauptsatzung festzulegende Anzahl von Beisitzern an.

(2) Der Vorsitzende und sein Stellvertreter müssen die Befähigung zum Richteramt oder einen Abschluss als Diplomjurist haben. Der Vorsitzende, sein Stellvertreter und die Beisitzer dürfen nicht Mitarbeiter der Ingenieurkammer oder der Aufsichtsbehörde sein.

(3) Der Vorsitzende und sein Stellvertreter werden vom Vorstand der Ingenieurkammer auf die Dauer von fünf Jahren bestellt. Die Beisitzer werden von der Vertreterversammlung auf die Dauer von fünf Jahren gewählt. Die Wiederwahl ist zulässig. Scheidet ein Mitglied des Ehrenausschusses vorzeitig aus wichtigem Grund aus, so bestellt der Vorstand für den Rest der Amtszeit ein neues Mitglied, sofern die Arbeitsfähigkeit des Ausschusses nicht mehr gewährleistet erscheint. Die Bestellung kann aus wichtigem Grund widerrufen werden.

(4) Der Ehrenausschuss entscheidet in der Besetzung mit dem Vorsitzenden oder dem stellvertretenden Vorsitzenden und zwei Beisitzern, von denen mindestens einer der Fachrichtung und der Tätigkeitsart des Betroffenen angehören muss. Der Vorsitzende bestimmt vor Beginn eines jeden Geschäftsjahres für dessen Dauer die Reihenfolge, in der die Beisitzer unter Berücksichtigung ihrer Fachrichtung zu den Sitzungen hinzugezogen werden.

(5) Das nähere Verfahren wird durch eine von der Ingenieurkammer zu erlassende Ehrenordnung ausgestaltet, in der auch die der Einleitung des Ehrenverfahrens vorausgehende Vorprüfung des Vorwurfs des berufsunwürdigen Verhaltens geregelt wird.

(6) § 22 Abs. 5 bis 7 gilt entsprechend.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 28. November 2009 durch § 39 Absatz 2 des Gesetzes vom 18. November 2009 (GVOBl. M-V S. 646). Zur weiteren Anwendung s. § 38 des Gesetzes vom 18. November 2009 (GVOBl. M-V S. 646).