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§ 22 IngG M-V
Ingenieurgesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Ingenieurgesetz - IngG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Zweiter Abschnitt – Ingenieurkammer

Titel: Ingenieurgesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Ingenieurgesetz - IngG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: IngG M-V
Gliederungs-Nr.: 7121-1
Normtyp: Gesetz

§ 22 IngG M-V – Eintragungsausschuss  (1)

(1) Der Eintragungsausschuss entscheidet über

  1. 1.
    die Eintragung in die Listen der Pflichtmitglieder, freiwilligen Mitglieder, Tragwerksplaner und der Brandschutzplaner,
  2. 2.
    die Löschung.

Er besteht aus dem Vorsitzenden, dessen Stellvertreter und einer ausreichenden Anzahl an Beisitzern. Er entscheidet in der Besetzung mit dem Vorsitzenden oder dem Stellvertreter und vier Beisitzern.

(2) Der Vorsitzende und sein Stellvertreter müssen einen Abschluss als Diplomjurist oder die Befähigung zum Richteramt oder zum höheren Verwaltungsdienst haben. Sie dürfen nicht Mitglieder der Ingenieurkammer und nicht Bedienstete der Ingenieurkammer oder der Aufsichtsbehörde sein.

(3) Als Beisitzer werden Beratende Ingenieure, Bauvorlageberechtigte Ingenieure und andere Ingenieure mit mindestens zehn Jahren Berufserfahrung bestellt. Sie werden in einer nach oben offenen Liste erfasst. Bei der Entscheidung über einen Antrag müssen mindestens zwei Beisitzer der Hauptfachrichtung des Antragstellers angehören.

(4) Der Vorstand der Kammer bestellt den Vorsitzenden, seinen Stellvertreter und die Beisitzer des Eintragungsausschusses für die Dauer von fünfJahren. Er kann die Bestellung aus wichtigem Grund widerrufen.

(5) Vor Versagung oder vor Löschung einer Eintragung ist der Betroffene zu hören. Er hat auf Verlangen des Eintragungsausschusses persönlich zu erscheinen und kann einen Rechtsbeistand hinzuziehen. Bescheide über die Versagung oder die Löschung einer Eintragung sind zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

(6) Die Sitzungen des Eintragungsausschusses sind nicht öffentlich.

(7) Vor Erhebung einer Anfechtungsklage gegen Entscheidungen des Eintragungsausschusses findet ein Vorverfahren (§§ 68 folgende Verwaltungsgerichtsordnung) nicht statt.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 28. November 2009 durch § 39 Absatz 2 des Gesetzes vom 18. November 2009 (GVOBl. M-V S. 646). Zur weiteren Anwendung s. § 38 des Gesetzes vom 18. November 2009 (GVOBl. M-V S. 646).