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§ 21 IngG M-V
Ingenieurgesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Ingenieurgesetz - IngG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Zweiter Abschnitt – Ingenieurkammer

Titel: Ingenieurgesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Ingenieurgesetz - IngG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: IngG M-V
Gliederungs-Nr.: 7121-1
Normtyp: Gesetz

§ 21 IngG M-V – Rügerecht des Vorstandes  (1)

(1) Der Vorstand kann das Verhalten eines Mitgliedes der Kammer, das ihm obliegende Berufspflichten verletzt hat, rügen, wenn die Schuld gering ist und ein Antrag auf Einleitung eines Ehrenverfahrens nicht erforderlich erscheint.

(2) Das Rügerecht erlischt, sobald das Ehrenverfahren gegen das Mitglied eingeleitet ist.

(3) Vor Erteilung einer Rüge ist das Kammermitglied zu hören. Die Rüge ist dem Kammermitglied unter Angabe der festgestellten Berufspflichtverletzung zu begründen und schriftlich mitzuteilen. In dieser Mitteilung ist das Kammermitglied auf die Möglichkeit eines Einspruchs beim Vorstand binnen eines Monats nach Zugang hinzuweisen. Wird der Einspruch durch den Vorstand zurückgewiesen, so kann das Kammermitglied beim Ehrenausschuss binnen eines Monats nach Zugang der Zurückweisung die Einleitung eines Ehrenverfahrens gegen sich selbst beantragen. Weitere Rechtsbehelfe sind nicht möglich.

(4) Die Erteilung einer Rüge steht der Einleitung des Ehrenverfahrens auf Antrag eines Kammermitgliedes, eines auswärtigen Beratenden Ingenieurs oder der Aufsichtsbehörde wegen desselben Verhaltens nicht entgegen. Die Rüge wird mit der Entscheidung des Ehrenausschusses gegenstandslos. Hält der Ehrenausschuss die Durchführung eines Ehrenverfahrens nur wegen Geringfügigkeit der erhobenen Beschuldigungen nicht für erforderlich oder stellt er wegen der Geringfügigkeit der Berufspflichtverletzung das Verfahren ein, so hat er in seinem Beschluss die Rüge aufrechtzuerhalten, wenn die Nachprüfung ergibt, dass sie zu Recht erteilt wurde.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 28. November 2009 durch § 39 Absatz 2 des Gesetzes vom 18. November 2009 (GVOBl. M-V S. 646). Zur weiteren Anwendung s. § 38 des Gesetzes vom 18. November 2009 (GVOBl. M-V S. 646).