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§ 2 IngG M-V
Ingenieurgesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Ingenieurgesetz - IngG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Erster Abschnitt – Berufsbereich

Titel: Ingenieurgesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Ingenieurgesetz - IngG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: IngG M-V
Gliederungs-Nr.: 7121-1
Normtyp: Gesetz

§ 2 IngG M-V – Ausländische Diplome und Ingenieure (1)

(1) Eine Genehmigung, die Berufsbezeichnung zu führen, erhält auf Antrag, wer der zuständigen Behörde nachweist, dass er an einer ausländischen Hochschule oder einer sonstigen ausländischen Schule eine Ausbildung mit Erfolg abgeschlossen hat, die einer in § 1 Abs. 1 Nr. 1-5 genannten Ausbildung gleichwertig ist.

(2) Ist der Antragsteller nicht Deutscher im Sinne von Artikel 116 Grundgesetz oder kein Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaften, so kann die Genehmigung versagt werden, wenn die Gegenseitigkeit nicht gewährleistet ist.

(3) Einer Genehmigung nach Absatz 1 bedarf nicht, wer nach den hochschulrechtlichen Vorschriften über die Führung von Hochschulgraden und entsprechenden staatlichen Graden berechtigt ist, den im Ausland erworbenen Grad des Ingenieurs zu führen.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 28. November 2009 durch § 39 Absatz 2 des Gesetzes vom 18. November 2009 (GVOBl. M-V S. 646). Zur weiteren Anwendung s. § 38 des Gesetzes vom 18. November 2009 (GVOBl. M-V S. 646).