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§ 16 IngG M-V
Ingenieurgesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Ingenieurgesetz - IngG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Zweiter Abschnitt – Ingenieurkammer

Titel: Ingenieurgesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Ingenieurgesetz - IngG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: IngG M-V
Gliederungs-Nr.: 7121-1
Normtyp: Gesetz

§ 16 IngG M-V – Hauptsatzung  (1)

(1) Die Ingenieurkammer gibt sich eine Hauptsatzung.

(2) Die Hauptsatzung muss Bestimmungen enthalten über

  1. 1.
    die Rechte und Pflichten der Pflichtmitglieder und der anderen Mitglieder,
  2. 2.
    die Geschäftsführung und die Vertretung nach außen,
  3. 3.
    die Einberufung, die Mitgliederzahl, die Zusammensetzung, die Beschlussfähigkeit und die Geschäfts- und Wahlordnung der Vertreterversammlung,
  4. 4.
    die örtlichen Untergliederungen der Kammer,
  5. 5.
    die Bildung und Zusammensetzung von Ausschüssen,
  6. 6.
    die Entschädigung für die Tätigkeit in den Organen und Ausschüssen sowie von Sachverständigen,
  7. 7.
    die Form und Art der Bekanntmachung,
  8. 8.
    die Anzahl der Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer,
  9. 9.
    die Voraussetzungen einer Abberufung von Mitgliedern des Vorstandes, der Ausschüsse und der örtlichen Untergliederungen der Kammer.

(3) Die Hauptsatzung ist so auszugestalten, dass die berechtigten Interessen aller von den Mitgliedern vertretenen Fachrichtungen und Tätigkeitsarten gewahrt werden.

(4) Die Hauptsatzung und deren Änderungen werden durch die Aufsichtsbehörde genehmigt.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 28. November 2009 durch § 39 Absatz 2 des Gesetzes vom 18. November 2009 (GVOBl. M-V S. 646). Zur weiteren Anwendung s. § 38 des Gesetzes vom 18. November 2009 (GVOBl. M-V S. 646).