§ 10 IngG M-V
Ingenieurgesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Ingenieurgesetz - IngG M-V)
Ingenieurgesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Ingenieurgesetz - IngG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern
Erster Abschnitt – Berufsbereich
§ 10 IngG M-V – Löschung der Eintragung (1)
(1) Die Eintragung ist zu löschen, wenn
- 1.der Eingetragene verstorben ist,
- 2.der Eingetragene dies schriftlich beantragt,
- 3.die Eintragungsvoraussetzung nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 entfallen ist,
- 4.der Eingetragene über die Eintragungsvoraussetzungen gemäß § 8 getäuscht hat,
- 5.die Eintragung nach § 9 Abs. 1 zu versagen wäre oder
- 6.in einem Ehrenverfahren rechtskräftig auf Löschung der Eintragung in der Liste der Beratenden Ingenieure erkannt worden ist.
(2) Die Eintragung kann gelöscht werden, wenn
- 1.sich nachträglich herausstellt, dass die Eintragungsvoraussetzungen nicht vorgelegen haben und auch zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Löschung nicht vorliegen,
- 2.nach der Eintragung Versagungsgründe nach § 9 Abs. 2 eingetreten oder bekannt geworden und seit ihrem Eintreten nicht mehr als fünf Jahre vergangen sind oder
- 3.trotz mehrfacher Aufforderung wiederholt der Pflicht zur Beitragszahlung nicht nachgekommen wurde.
(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 28. November 2009 durch § 39 Absatz 2 des Gesetzes vom 18. November 2009 (GVOBl. M-V S. 646). Zur weiteren Anwendung s. § 38 des Gesetzes vom 18. November 2009 (GVOBl. M-V S. 646).
Außer Kraft am 28. November 2009 durch § 39 Absatz 2 des Gesetzes vom 18. November 2009 (GVOBl. M-V S. 646). Zur weiteren Anwendung s. § 38 des Gesetzes vom 18. November 2009 (GVOBl. M-V S. 646).