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§ 10 IngG M-V
Ingenieurgesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Ingenieurgesetz - IngG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Erster Abschnitt – Berufsbereich

Titel: Ingenieurgesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Ingenieurgesetz - IngG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: IngG M-V
Gliederungs-Nr.: 7121-1
Normtyp: Gesetz

§ 10 IngG M-V – Löschung der Eintragung  (1)

(1) Die Eintragung ist zu löschen, wenn

  1. 1.
    der Eingetragene verstorben ist,
  2. 2.
    der Eingetragene dies schriftlich beantragt,
  3. 3.
    die Eintragungsvoraussetzung nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 entfallen ist,
  4. 4.
    der Eingetragene über die Eintragungsvoraussetzungen gemäß § 8 getäuscht hat,
  5. 5.
    die Eintragung nach § 9 Abs. 1 zu versagen wäre oder
  6. 6.
    in einem Ehrenverfahren rechtskräftig auf Löschung der Eintragung in der Liste der Beratenden Ingenieure erkannt worden ist.

(2) Die Eintragung kann gelöscht werden, wenn

  1. 1.
    sich nachträglich herausstellt, dass die Eintragungsvoraussetzungen nicht vorgelegen haben und auch zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Löschung nicht vorliegen,
  2. 2.
    nach der Eintragung Versagungsgründe nach § 9 Abs. 2 eingetreten oder bekannt geworden und seit ihrem Eintreten nicht mehr als fünf Jahre vergangen sind oder
  3. 3.
    trotz mehrfacher Aufforderung wiederholt der Pflicht zur Beitragszahlung nicht nachgekommen wurde.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 28. November 2009 durch § 39 Absatz 2 des Gesetzes vom 18. November 2009 (GVOBl. M-V S. 646). Zur weiteren Anwendung s. § 38 des Gesetzes vom 18. November 2009 (GVOBl. M-V S. 646).