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§ 37 IngG LSA
Ingenieurgesetz Sachsen-Anhalt (IngG LSA). 
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Abschnitt 4 – Berufspflichten, Berufsgerichtsbarkeit

Titel: Ingenieurgesetz Sachsen-Anhalt (IngG LSA). 
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: IngG LSA
Gliederungs-Nr.: 702.12
Normtyp: Gesetz

§ 37 IngG LSA – Berufsgerichte

(1) Für die Entscheidung im ersten Rechtszug wird ein Berufsgericht, für Entscheidungen im Rechtsmittelzug ein Berufsgerichtshof errichtet.

(2) Die Gerichte führen die Bezeichnung "Berufsgericht der Ingenieurkammer Sachsen-Anhalt" und "Berufsgerichtshof der Ingenieurkammer Sachsen-Anhalt". Das Berufsgericht der Ingenieurkammer Sachsen-Anhalt ist beim Verwaltungsgericht Magdeburg und der Berufsgerichtshof der Ingenieurkammer Sachsen-Anhalt beim Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt einzurichten.

(3) Bei den Gerichten wird je eine Geschäftsstelle eingerichtet. Der Geschäftsgang wird durch Geschäftsordnungen geregelt, die das für Gerichtsorganisation zuständige Ministerium nach Anhörung der Ingenieurkammer Sachsen-Anhalt und der Vorsitzenden der Gerichte erlässt.

(4) Die erforderlichen Bürokräfte und Räume stellen das Verwaltungsgericht Magdeburg und das Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt zur Verfügung. Die Finanzmittel für die Durchführung von Berufsgerichtsverfahren einschließlich der Kosten für die erforderlichen Bürokräfte und Räume stellt die Ingenieurkammer Sachsen-Anhalt zur Verfügung.

(5) Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass Schuldner der danach geltend gemachten Ansprüche die Ingenieurkammer Sachsen-Anhalt ist.