§ 10 IngG
Ingenieurgesetz (IngG)
Ingenieurgesetz (IngG)
Landesrecht Baden-Württemberg
§ 10 IngG – Übergangsvorschrift
Auf Personen, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits mit einem Studium begonnen hatten, das zu diesem Zeitpunkt zum Führen der Berufsbezeichnung "Ingenieurin" oder "Ingenieur" berechtigt hatte, findet § 1 in seiner bisherigen Fassung Anwendung.