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§ 2a IngG
Gesetz zum Schutze der Berufsbezeichnung "Ingenieur" (Ingenieurgesetz - IngG)
Landesrecht Baden-Württemberg
Titel: Gesetz zum Schutze der Berufsbezeichnung "Ingenieur" (Ingenieurgesetz - IngG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: IngG
Gliederungs-Nr.: 702
Normtyp: Gesetz

§ 2a IngG

(1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 27. Februar 2016 durch Artikel 9 Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes vom 23. Februar 2016 (GBl. S. 136). Zur weiteren Anwendung s. § 10 des Ingenieurgesetzes vom 23. Februar 2016 (GBl. S. 136, 143)

(1) Die in § 1 genannte Berufsbezeichnung darf ohne Genehmigung führen, wer sich als Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates oder eines Vertragsstaates zur vorübergehenden und gelegentlichen Tätigkeit als Ingenieur im Geltungsbereich dieses Gesetzes aufhält und

  1. 1.

    zum Führen dieser oder einer vergleichbaren Berufsbezeichnung nach dem Recht des Staates seines Wohnsitzes, seiner Niederlassung oder seiner überwiegenden Beschäftigung (Niederlassungsstaat) befugt ist und

  2. 2.

    einen Beruf mit einer in § 1 genannten Berufsbezeichnung mindestens zwei Jahre während der vorhergehenden zehn Jahre im Niederlassungsstaat rechtmäßig ausgeübt hat; diese Bedingung gilt nicht, wenn entweder der Beruf oder die Ausbildung zu diesem Beruf im Niederlassungsstaat reglementiert ist.

Dies gilt entsprechend für Drittstaatsangehörige, soweit sich nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaft eine Gleichstellung ergibt.

(2) Einer Person nach Absatz 1 steht das Recht zur Führung der Berufsbezeichnung nur zu, wenn sie das erstmalige Erbringen von Leistungen als Ingenieur vorher der zuständigen Behörde anzeigt und dabei Nachweise nach Absatz 1 vorlegt, die bei ihrer Vorlage nicht älter als zwölf Monate sein dürfen. Sie wird in einem besonderen Verzeichnis der zuständigen Behörde geführt. Hierüber ist ihr eine Bescheinigung auszustellen, aus der sich auch die Berechtigung zum Führen der Berufsbezeichnung ergibt. Einer Anzeige bedarf es nicht, wenn die in Absatz 1 genannte Person bereits über eine Bescheinigung einer anderen zuständigen Stelle in der Bundesrepublik verfügt.

(3) Eine Person nach Absatz 1 hat die geltenden Berufspflichten zu beachten und unterliegt den Disziplinarregeln im Zusammenhang mit der Berufsqualifikation sowie der Berufsgerichtsbarkeit.