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§ 2 IngG
Gesetz zum Schutze der Berufsbezeichnung "Ingenieur" (Ingenieurgesetz - IngG)
Landesrecht Baden-Württemberg
Titel: Gesetz zum Schutze der Berufsbezeichnung "Ingenieur" (Ingenieurgesetz - IngG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: IngG
Gliederungs-Nr.: 702
Normtyp: Gesetz

§ 2 IngG

(1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 27. Februar 2016 durch Artikel 9 Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes vom 23. Februar 2016 (GBl. S. 136). Zur weiteren Anwendung s. § 10 des Ingenieurgesetzes vom 23. Februar 2016 (GBl. S. 136, 143)

(1) Die in § 1 genannte Berufsbezeichnung darf auch führen, wer auf Grund eines Abschlusszeugnisses einer ausländischen Hochschule oder einer sonstigen ausländischen Schule von der zuständigen Behörde die Genehmigung hierzu erhalten hat.

(2) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn das Zeugnis der ausländischen Hochschule oder Schule einem Zeugnis der in § 1 Nr. 1a und b genannten Hochschulen oder Schulen gleichwertig ist.

(3) Die Genehmigung ist ferner zu erteilen, wenn der Antragsteller Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaften (Mitgliedstaat) oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (Vertragsstaat) ist und

  1. a)

    ein Diplom erworben hat, das in einem anderen Mitglied- oder Vertragsstaat für den Zugang zum Ingenieurberuf, dessen Ausübung oder für die Führung einer der deutschen Berufsbezeichnung ›Ingenieurin‹ oder ›Ingenieur‹ entsprechenden Berufsbezeichnung allein oder in einer Wortverbindung in seinem Hoheitsgebiet erforderlich ist und mindestens dem Niveau des Artikels 11 Buchstabe c der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30. 9. 2005, S. 22), zuletzt geändert durch Richtlinie 2013/55/EU (ABl. L 354 vom 28. 12. 2013, S. 132), in ihrer jeweils geltenden Fassung entspricht, oder

  2. b)

    den Beruf des Ingenieurs vollzeitlich zwei Jahre lang in den vorhergehenden zehn Jahren in einem anderen Mitglied- oder Vertragsstaat ausgeübt hat, der den Zugang zum Ingenieurberuf, dessen Ausübung oder die Führung einer der deutschen Berufsbezeichnung "Ingenieurin" oder "Ingenieur" entsprechenden Bezeichnung allein oder in einer Wortverbindung nicht an den Besitz eines Diploms bindet, und im Besitz eines Ausbildungsnachweises ist, den er in diesem Mitglied- oder Vertragsstaat zur Vorbereitung auf die Ausübung des Ingenieurberufs erworben hat. Der Nachweis der praktischen Berufserfahrung darf nicht verlangt werden, wenn entweder der Abschluss einer reglementierten Ausbildung, die mindestens dem Niveau des Artikels 11 Buchst. c der Richtlinie 2005/36/EG entspricht, nachgewiesen werden kann oder die regelmäßige Dauer der abgeschlossenen Ausbildung mindestens drei Jahre betragen hat.

Für die Anerkennung nach den Sätzen 1 und 2 müssen die übrigen Anforderungen an die Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise nach Artikel 13 der Richtlinie 2005/36/EG erfüllt sein; dabei sind Ausbildungsgänge oder -nachweise im Sinne der Artikel 3 Abs. 3 und Artikel 12 der Richtlinie 2005/36/EG gleichgestellt. Die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend für Drittstaatsangehörige, soweit sich hinsichtlich der Anerkennung der Ausbildungsnachweise nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaft eine Gleichstellung ergibt.

(4) Das Genehmigungsverfahren muss spätestens drei Monate nach Vorlage der vollständigen Unterlagen des Antragstellers durch eine begründete Entscheidung abgeschlossen sein. Diese Frist kann in Fällen, welche die Anerkennung der Ausbildungsnachweise oder der Berufserfahrung anbetrifft, um einen Monat verlängert werden. Die zuständige Behörde bestätigt dem Antragsteller binnen eines Monats den Empfang der Unterlagen und teilt ihm gegebenenfalls mit, welche Unterlagen fehlen. Die zuständige Behörde kann bei der Erteilung der Genehmigung die in Anhang VII der Richtlinie 2005/36/EG genannten Unterlagen und Bescheinigungen verlangen.

(5) Die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes erteilten Genehmigungen gelten als Genehmigungen im Sinne dieser Bestimmung.

(6) Einer Genehmigung nach Absatz 1 bedarf nicht, wer nach dem Gesetz über die Führung akademischer Grade berechtigt ist, den an einer ausländischen Hochschule erworbenen akademischen Grad des Ingenieurs zu führen.

(7) Das Verfahren nach § 2 kann über einen Einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des Gesetzes über Einheitliche Ansprechpartner für das Land Baden-Württemberg abgewickelt werden; § 42a und §§ 71a bis 71e des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes in der jeweils geltenden Fassung finden Anwendung.