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§ 1 IngG
Gesetz zum Schutze der Berufsbezeichnung "Ingenieur" (Ingenieurgesetz - IngG)
Landesrecht Baden-Württemberg
Titel: Gesetz zum Schutze der Berufsbezeichnung "Ingenieur" (Ingenieurgesetz - IngG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: IngG
Gliederungs-Nr.: 702
Normtyp: Gesetz

§ 1 IngG

(1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 27. Februar 2016 durch Artikel 9 Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes vom 23. Februar 2016 (GBl. S. 136). Zur weiteren Anwendung s. § 10 des Ingenieurgesetzes vom 23. Februar 2016 (GBl. S. 136, 143)

Die Berufsbezeichnung "Ingenieur oder Ingenieurin" allein oder in einer Wortverbindung darf führen,

  1. 1.

    wer

    1. a)

      das Studium einer technischen oder naturwissenschaftlichen Fachrichtung an einer deutschen wissenschaftlichen Hochschule oder an einer deutschen Fachhochschule oder an einer deutschen Berufsakademie, deren Abschlüsse den Abschlüssen an einer staatlichen Fachhochschule gleichstehen, oder

    2. b)

      das Studium an einer deutschen öffentlichen oder ihr hinsichtlich des Studienabschlusses rechtlich gleichgestellten deutschen privaten Ingenieurschule oder

    3. c)

      einen Betriebsführerlehrgang einer deutschen staatlich anerkannten Bergschule

    mit Erfolg abgeschlossen hat, oder

  2. 2.

    wem durch die zuständige Behörde das Recht verliehen worden ist, die Bezeichnung "Ingenieur (grad.) oder Ingenieurin (grad.)" zu führen.