Gesetze

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§ 6 IngG
Ingenieurgesetz (IngG)  
Landesrecht Berlin
Titel: Ingenieurgesetz (IngG)  
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: IngG
Gliederungs-Nr.: 7102-4
Normtyp: Gesetz

§ 6 IngG

Besondere Rechtsvorschriften über das Führen einer der in § 1 genannten Berufsbezeichnungen bleiben unberührt.