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§ 9 IHKG
Gesetz über die Industrie- und Handelskammern in Baden-Württemberg (IHKG)
Landesrecht Baden-Württemberg
Titel: Gesetz über die Industrie- und Handelskammern in Baden-Württemberg (IHKG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: IHKG
Gliederungs-Nr.: 701
Normtyp: Gesetz

§ 9 IHKG

(1) Das Wirtschaftsministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem fachlich zuständigen Ministerium durch Rechtsverordnung den Industrie- und Handelskammern nach deren Anhörung Aufgaben zu übertragen, die im Zusammenhang mit ihren übrigen Aufgaben stehen. Die Übertragung kann auch auf einzelne Industrie- und Handelskammern für die Bezirke der anderen Industrie- und Handelskammern erfolgen.

(2) Das Wirtschaftsministerium erlässt die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften.