§ 10 IHKG
Gesetz über die Industrie- und Handelskammern in Baden-Württemberg (IHKG)
Gesetz über die Industrie- und Handelskammern in Baden-Württemberg (IHKG)
Landesrecht Baden-Württemberg
§ 10 IHKG
(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
(2) Gleichzeitig treten alle Vorschriften, die diesem Gesetz entsprechen oder widersprechen, außer Kraft, insbesondere:
(hier nicht wiedergegeben)