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§ 10 IHKG
Gesetz über die Industrie- und Handelskammern in Baden-Württemberg (IHKG)
Landesrecht Baden-Württemberg
Titel: Gesetz über die Industrie- und Handelskammern in Baden-Württemberg (IHKG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: IHKG
Gliederungs-Nr.: 701
Normtyp: Gesetz

§ 10 IHKG

(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

(2) Gleichzeitig treten alle Vorschriften, die diesem Gesetz entsprechen oder widersprechen, außer Kraft, insbesondere:

(hier nicht wiedergegeben)