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§ 9 HZulG LSA
Hochschulzulassungsgesetz Sachsen-Anhalt (HZulG LSA)
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Abschnitt 3 – Kapazitätsermittlung, Festsetzung von Zulassungszahlen und Vergabe von Studienplätzen in nicht in das zentrale Vergabeverfahren einbezogenen Studiengängen sowie in höheren Fachsemestern

Titel: Hochschulzulassungsgesetz Sachsen-Anhalt (HZulG LSA)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: HZulG LSA
Gliederungs-Nr.: 2211.21
Normtyp: Gesetz

§ 9 HZulG LSA – Zulassungsbeschränkungen für höhere Fachsemester

(1) Werden in einem Studiengang an einer Hochschule Zulassungszahlen für höhere Fachsemester festgesetzt, so werden die verfügbaren Studienplätze von der Hochschule an die Bewerberinnen und Bewerber vergeben, die nachweisen, dass sie über den für das Studium im betreffenden höheren Fachsemester erforderlichen Leistungsstand entsprechend der Studien- und Prüfungsordnungen (Studien- und Prüfungsleistungen) verfügen.

(2) Ist eine Auswahl unter den Bewerberinnen und Bewerbern, die die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllen, erforderlich, so werden die Studienplätze in folgender Rangfolge vergeben:

  1. 1.

    an Bewerberinnen und Bewerber, die in dem Studiengang für das erste Fachsemester endgültig zugelassen worden sind (Aufrückerinnen und Aufrücker);

  2. 2.

    an Bewerberinnen und Bewerber, die in dem Studiengang eine Teilzulassung nach Artikel 11 Abs. 3 des Staatsvertrages erhalten haben;

  3. 3.

    an Bewerberinnen und Bewerber, die für diesen Studiengang an einer Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum endgültig eingeschrieben sind oder waren (Hochschulwechslerinnen und Hochschulwechsler, Studienunterbrecherinnen und Studienunterbrecher);

  4. 4.

    an sonstige Bewerberinnen und Bewerber.

(3) Sofern innerhalb einer der in Absatz 2 genannten Gruppen eine Auswahl erforderlich wird, erfolgt diese nach den Bestimmungen der Hochschulvergabeverordnung.