§ 8 HZulG LSA
Hochschulzulassungsgesetz Sachsen-Anhalt (HZulG LSA)
Hochschulzulassungsgesetz Sachsen-Anhalt (HZulG LSA)
Landesrecht Sachsen-Anhalt
Abschnitt 3 – Kapazitätsermittlung, Festsetzung von Zulassungszahlen und Vergabe von Studienplätzen in nicht in das zentrale Vergabeverfahren einbezogenen Studiengängen sowie in höheren Fachsemestern
§ 8 HZulG LSA – Internationale Studiengänge
In internationalen Studiengängen kann die Zulassung abweichend von § 5 unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Studiengangs geregelt werden. Näheres wird in der Verordnung gemäß § 12 Nr. 4 geregelt.