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§ 12 HZulG LSA
Hochschulzulassungsgesetz Sachsen-Anhalt (HZulG LSA)
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Abschnitt 3 – Kapazitätsermittlung, Festsetzung von Zulassungszahlen und Vergabe von Studienplätzen in nicht in das zentrale Vergabeverfahren einbezogenen Studiengängen sowie in höheren Fachsemestern

Titel: Hochschulzulassungsgesetz Sachsen-Anhalt (HZulG LSA)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: HZulG LSA
Gliederungs-Nr.: 2211.21
Normtyp: Gesetz

§ 12 HZulG LSA – Verordnungsermächtigungen

Das Ministerium wird ermächtigt, durch Verordnung zu regeln:

  1. 1.

    die in Artikel 12 Abs. 1 und 2 des Staatsvertrages genannten Gegenstände,

  2. 2.

    das Verfahren der Genehmigung nach § 3 Abs. 3 und § 4 Abs. 1 und die Festsetzung der Zulassungszahlen, falls die Satzung nach § 3 Abs. 1 oder § 4 Abs. 1 nicht genehmigungsfähig ist oder die Hochschule keine Satzung nach § 3 Abs. 1 vorlegt,

  3. 3.

    die Einzelheiten des Bewerbungsverfahrens einschließlich der Fristen für Studiengänge, die nicht in das zentrale Vergabeverfahren einbezogen sind,

  4. 4.

    die Einzelheiten der Auswahl gemäß §§ 5 bis 9,

  5. 5.

    die Fristen für Anträge auf Zulassung außerhalb der Zulassungszahlen,

  6. 6.

    die Einzelheiten des Vergabeverfahrens nach § 3a,

  7. 7.

    die Einzelheiten der Kapazitätsermittlung gemäß § 4a,

  8. 8.

    für die Zeit, in der die technischen Voraussetzungen für die Anwendung der Kriterien und Verfahrensgrundsätze nach den Artikeln 9 und 10 des Staatsvertrages nicht in vollem Umfang gegeben sind, in einer Übergangsregelung die Festlegung von

    1. a)

      Einschränkungen bei der Anwendung von Kriterien nach den Artikeln 9 und 10 Abs. 2, Abs. 3 Satz 1 und Abs. 6 des Staatsvertrages gemäß Artikel 18 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 des Staatsvertrages und

    2. b)

      Abweichungen von Artike1 Abs. 7 satz 3 des Staatsvertrages gemäß Artikel 18 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 des Staatsvertrages

    sowie deren Dauer gemäß Artikel 18 Abs. 2 Satz 2 des Staatsvertrages,

  9. 9.

    für den Studiengang Pharmazie das Absehen von der Anwendung des Artikels 10 Abs. 3 Satz 3 und 4 des Staatsvertrages sowie für Verfahren nach Artikel 10 Abs. l Satz 1 Nr. 2 des Staatsvertrages die Festlegung der Vergabe der Studienplätze nach den Regelungen des Artikels 10 Abs. 3 des Staatsvertrages gemäß Artikel 18 Abs. 3 des Staatsvertrages.