§ 11 HZulG LSA
Hochschulzulassungsgesetz Sachsen-Anhalt (HZulG LSA)
Hochschulzulassungsgesetz Sachsen-Anhalt (HZulG LSA)
Landesrecht Sachsen-Anhalt
Abschnitt 3 – Kapazitätsermittlung, Festsetzung von Zulassungszahlen und Vergabe von Studienplätzen in nicht in das zentrale Vergabeverfahren einbezogenen Studiengängen sowie in höheren Fachsemestern
§ 11 HZulG LSA – Vollzug durch die Hochschulen
Soweit die Hochschulen den Staatsvertrag, dieses Gesetz sowie die darauf beruhenden Verordnungen zu vollziehen haben, obliegt ihnen dies als staatliche Aufgabe.