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§ 15 HWoAufG
Hessisches Wohnungsaufsichtsgesetz (HWoAufG)
Landesrecht Hessen

Zweiter Abschnitt

Titel: Hessisches Wohnungsaufsichtsgesetz (HWoAufG)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HWoAufG
Gliederungs-Nr.: 362-34
gilt ab: [keine Angabe]
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: [keine Angabe]

§ 15 HWoAufG – Andere Vorschriften

Unberührt bleiben andere Rechtsvorschriften, die eine Beseitigung von Mängeln oder Missständen vorsehen, insbesondere bauordnungsrechtliche Vorschriften, nach denen die Anpassung bestehender baulicher Anlagen an bauordnungsrechtliche Anforderungen verlangt werden kann, und Vorschriften des sonstigen Ordnungsrechts und des Polizeirechts.