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§ 11 HWoAufG
Hessisches Wohnungsaufsichtsgesetz (HWoAufG)
Landesrecht Hessen

Zweiter Abschnitt

Titel: Hessisches Wohnungsaufsichtsgesetz (HWoAufG)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HWoAufG
Gliederungs-Nr.: 362-34
gilt ab: [keine Angabe]
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: [keine Angabe]

§ 11 HWoAufG – Anordnung, Vertretung, Aufklärung und Beratung

(1) Die Gemeinde hat ihre Anordnungen schriftlich zu erlassen, zu begründen, mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen und zuzustellen.

(2) Für die Bestellung und für das Amt eines Vertreters findet § 149 Bundesbaugesetz sinngemäß Anwendung.

(3) 1Bevor die Gemeinde eine Anordnung erlässt, sollen die Beteiligten zur Abhilfe veranlasst werden. 2Insbesondere soll die Gemeinde auf die Abgabe einer Verpflichtungserklärung hinwirken, in der die Mängel oder Missstände aufgeführt und die zu deren Abhilfe von den Beteiligten zugesagten Maßnahmen sowie die zugesagte Frist genannt sind.

(4) Abs. 3 findet keine Anwendung, wenn Art und Umfang der Mängel oder Missstände es erfordern, dass die Gemeinde sofort eine Anordnung erlässt.