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§ 5 HWG
Hessisches Wassergesetz (HWG)  
Landesrecht Hessen

Erster Teil – Allgemeine Bestimmungen

Titel: Hessisches Wassergesetz (HWG)  
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HWG
Gliederungs-Nr.: 85-72
gilt ab: 24.12.2010
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. I 2010 S. 548 vom 23.12.2010

§ 5 HWG – Gewässerveränderung

(1) 1Verändert sich bei einem Gewässer, dessen Bett ein selbstständiges Grundstück im Sinne des § 4 Abs. 1 oder 2 ist, infolge natürlicher Ereignisse die Lage des Gewässerbetts ganz oder teilweise, so wächst das Eigentum an dem neuen Gewässerbett der bisherigen Eigentümerin oder dem bisherigen Eigentümer des Gewässerbetts zu. 2Verlagert sich ein Gewässerbett, dessen Eigentum den Eigentümerinnen oder Eigentümern der Ufergrundstücke zusteht, so bestimmen sich die Eigentumsgrenzen nach § 4 Abs. 3.

(2) 1In den Fällen des Abs. 1 hat die Eigentümerin oder der Eigentümer des Gewässerbetts der bisherigen Grundstückseigentümerin oder dem bisherigen Grundstückseigentümer einen Ausgleich zu leisten. 2Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils, auf anderen Grundstücken mit genehmigter baulicher Nutzung und bei genehmigten Fischteichanlagen kann die bisherige Grundstückseigentümerin oder der bisherige Grundstückseigentümer anstelle des Ausgleichs den ursprünglichen Zustand wieder herstellen, wenn mit der Veränderung des Gewässerbetts die zulässige oder genehmigte Nutzung ihres oder seines Grundstücks erheblich beeinträchtigt wird. 3Der frühere Zustand ist von der oder dem Unterhaltungspflichtigen nach § 25 Abs. 1 bis 3 wieder herzustellen, wenn es das Wohl der Allgemeinheit erfordert und die Wasserbehörde dies verlangt. 4Das Recht auf Wiederherstellung und Ausgleich erlischt binnen drei Jahren. 5Die Frist beginnt mit Ablauf des Jahres, in dem die Veränderung eingetreten ist. 6Die §§ 203 bis 206 und 209 bis 217 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gelten entsprechend.

(3) 1Fällt ein Gewässerbett trocken, verlandet es oder entsteht eine Insel im Gewässerbett, so wächst das Eigentum an den hierdurch entstandenen Landflächen der Eigentümerin oder dem Eigentümer des Gewässerbetts oder ehemaligen Gewässerbetts zu. 2In den Fällen des § 4 Abs. 3 wächst ein trocken gefallenes oder verlandetes Gewässerbett der Eigentümerin oder dem Eigentümer des jeweiligen Ufergrundstücks zu. 3Werden bei der Bildung eines neuen Gewässerbetts Grundstücke oder Grundstücksteile zu einer Insel, bleiben diese im Eigentum der bisherigen Eigentümerin oder des Eigentümers; Abs. 2 gilt entsprechend.