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§ 21 HWBG
Gesetz zur Förderung der Weiterbildung und des lebensbegleitenden Lernens im Lande Hessen (Hessisches Weiterbildungsgesetz - HWBG)
Landesrecht Hessen

IV. Teil – Ergänzende Bestimmungen

Titel: Gesetz zur Förderung der Weiterbildung und des lebensbegleitenden Lernens im Lande Hessen (Hessisches Weiterbildungsgesetz - HWBG)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HWBG
Gliederungs-Nr.: 73-19
gilt ab: 26.11.2011
Normtyp: Gesetz
gilt bis: 31.12.2025
Fundstelle: GVBl. I 2001 S. 370 vom 05.09.2001

§ 21 HWBG – Erprobung neuer pädagogischer und organisatorischer Formen

1Zur Erprobung neuer pädagogischer und organisatorischer Formen, insbesondere für die Entwicklung des lebensbegleitenden Lernens nach den §§ 2 und 4 Abs. 2 und 4, kann für die Einrichtungen der Weiterbildung nach den §§ 8, 12 und 14 von den Vorgaben dieses Gesetzes abgewichen werden. 2Die Erprobungsmodelle müssen gewährleisten, dass allgemein anerkannte didaktische Grundsätze und Standards gesichert sind sowie die Ziele der Weiterbildung und des lebensbegleitenden Lernens erreicht werden. 3Das Hessische Kultusministerium gestattet die Erprobung auf Antrag eines Trägers nach Prüfung der Vorgaben nach Satz 2 auf der Grundlage einer Vereinbarung nach § 11 Abs. 1, § 12 Abs. 1 oder § 17 Abs. 1 und 2 und unter Einhaltung eines nach diesen Bestimmungen möglichen Finanzrahmens.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch § 23 Satz 2 des Gesetzes i.d.F. vom 28. Juni 2023 (GVBl. S. 477)