§ 17 HWaldG
Hessisches Waldgesetz (HWaldG)
Hessisches Waldgesetz (HWaldG)
Landesrecht Hessen
VIERTER TEIL – Betreten des Waldes, Reiten und Fahren
§ 17 HWaldG – Kennzeichnungen von Rad-, Reit- und Wanderwegen
1Waldbesitzerinnen oder Waldbesitzer haben Kennzeichnungen von Rad-, Reit- und Wanderwegen sowie von Wegetafeln zu dulden, die von Vereinigungen oder Körperschaften, die sich in besonderem Maße der Erholungsfunktion des Waldes widmen, mit Zustimmung der unteren Forstbehörde unter Beteiligung der betroffenen Gemeinden und Naturparke angebracht werden. 2Eine einheitliche Beschilderung ist anzustreben. 3Auf die Grundstücksnutzung ist Rücksicht zu nehmen. 4Mit den Waldbesitzerinnen oder Waldbesitzern ist die Anbringung abzustimmen. 5Das Betreten und Befahren gekennzeichneter Wege erfolgt nach den Maßgaben des § 14 Abs. 1 Satz 3 und 4 des Bundeswaldgesetzes auf eigene Gefahr.