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§ 30 HtDBWVAPrV
Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den höheren technischen Dienst in der Bundeswehrverwaltung - Fachrichtung Wehrtechnik - (HtDBWVAPrV)
Bundesrecht

Kapitel 4 – Prüfungen

Titel: Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den höheren technischen Dienst in der Bundeswehrverwaltung - Fachrichtung Wehrtechnik - (HtDBWVAPrV)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: HtDBWVAPrV
Gliederungs-Nr.: 2030-7-17-5
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 30 HtDBWVAPrV – Gesamtergebnis

(1) Die Große Staatsprüfung ist bestanden, wenn jeder Prüfungsteil nach § 21 Absatz 2 mindestens mit "ausreichend (5 Rangpunkte oder Durchschnittsrangpunktzahl 5)" bewertet worden ist.

(2) Im Anschluss an die mündliche Prüfung setzt die Prüfungskommission die Abschlussnote fest. Dabei werden berücksichtigt:

1.die Rangpunkte der Aufsichtsarbeitenmit je 10 Prozent,
2.die Rangpunkte der Praxisarbeitmit 30 Prozent und
3.die Durchschnittsrangpunktzahl der mündlichen Prüfungmit 40 Prozent.

Soweit die abschließend errechnete Durchschnittsrangpunktzahl mindestens 5 oder mehr beträgt, werden Zahlen mit einem Nachkommawert von 50 bis 99 für die Bildung der Abschlussnote auf ganze Zahlen aufgerundet; im Übrigen bleiben Nachkommawerte unberücksichtigt.

(3) Die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission teilt den Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmern die erreichten Rangpunkte mit und erläutert sie auf Wunsch kurz mündlich.

(4) Das Gesamtergebnis der Großen Staatsprüfung ist schriftlich oder elektronisch zu dokumentieren.