Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den höheren technischen Dienst in der Bundeswehrverwaltung - Fachrichtung Wehrtechnik - (HtDBWVAPrV)
Kapitel 3 – Vorbereitungsdienst
§ 14 HtDBWVAPrV – Lehrgang "Fachtechnische Grundlagen einzelner wehrtechnischer Fachgebiete"
(1) Behandelt werden im Wesentlichen:
- 1.
im Fachgebiet Kraftfahr- und Gerätewesen:
- a)
Waffensysteme Land,
- b)
Baugruppen, Betrieb und Sonderfragen,
- 2.
im Fachgebiet Luft- und Raumfahrtwesen:
- a)
Waffensysteme Luft,
- b)
Flugantriebe, Bord- und Bodenausrüstung,
- 3.
im Fachgebiet Schiffbau und Schiffsmaschinenbau:
- a)
Entwurf und Konstruktion von Marineschiffen,
- b)
schiffstechnische Anlagen auf Marineschiffen,
- 4.
im Fachgebiet Informationstechnik und Elektronik:
- a)
Sensorik und Kommunikation,
- b)
Informationstechnologie-Management und Informationstechnologie-Anwendungen,
- 5.
im Fachgebiet Elektrotechnik und Elektroenergiewesen:
- a)
wehrtechnische Forderungen, Energieversorgung, Regelung und Steuerung,
- b)
elektrische Anlagen in Waffensystemen,
- 6.
im Fachgebiet Systembewaffnung und Effektoren:
- a)
wehrtechnische Forderungen, Schnittstellen, Integration in Waffensysteme,
- b)
Rohrwaffen, Flugkörper, Raketen und Handfeuerwaffen.
(2) Die Referendarinnen und Referendare werden befähigt, die im Hochschulstudium erworbenen Kenntnisse, ergänzt um die Besonderheiten der Wehrtechnik, in ihrem wehrtechnischen Fachgebiet anzuwenden. Einzelheiten regelt der Lehrplan.