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§ 91 HSOG
Hessisches Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (HSOG) 
Landesrecht Hessen

ZWEITER TEIL – Organisation und Zuständigkeiten → Dritter Abschnitt – Polizeibehörden

Titel: Hessisches Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (HSOG) 
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HSOG
Gliederungs-Nr.: 310-63
gilt ab: 01.11.2023
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. I 2005 S. 14 vom 25.01.2005

§ 91 HSOG – Polizeibehörden

(1) Die polizeilichen Aufgaben werden von Polizeibehörden des Landes wahrgenommen.

(2) Es sind

  1. 1.

    oberste Polizeibehörde das Ministerium des Innern und für Sport als Landespolizeipräsidium,

  2. 2.

    Polizeibehörden

    1. a)

      die Polizeipräsidien,

    2. b)

      das Hessische Landeskriminalamt,

    3. c)

      das Hessische Polizeipräsidium Einsatz,

    4. d)

      das Hessische Polizeipräsidium für Technik,

    5. e)

      die Hessische Hochschule für öffentliches Management und Sicherheit, soweit sie Aufgaben nach § 95 Abs. 2 wahrnimmt.

(3) 1Die Leiterinnen und Leiter der Polizeibehörden sind polizeiliche Vorgesetzte der ihnen zugewiesenen Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten. 2Sie bestimmen die polizeiliche Maßnahme sowie die Art und Weise ihrer Durchführung.

(4) Die Ministerin oder der Minister des Innern wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Polizeibehörden zu errichten oder aufzulösen sowie Teile von Polizeibehörden einzugliedern oder zu einer neuen Behörde zusammenzufassen.