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§ 93 HSG
Gesetz über die Hochschulen und das Universitätsklinikum Schleswig-Holstein (Hochschulgesetz - HSG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Abschnitt 10 – Bestimmungen für einzelne Hochschulen, Schlussbestimmungen

Titel: Gesetz über die Hochschulen und das Universitätsklinikum Schleswig-Holstein (Hochschulgesetz - HSG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: HSG
Gliederungs-Nr.: 221-24
Normtyp: Gesetz

§ 93 HSG – Künstlerische Hochschulen

(1) Das Studium an der Musikhochschule Lübeck führt zu einer künstlerisch-wissenschaftlichen Qualifikation.

(2) Die Muthesius Kunsthochschule vermittelt eine künstlerische Qualifikation durch künstlerisch-praktische, methodische, theoretische und experimentelle Ausbildungsinhalte.

(3) Die Musikhochschule Lübeck und die Muthesius Kunsthochschule können in ihrer Verfassung regeln, ob und unter welchen Bedingungen Lehrbeauftragte, die nicht die Voraussetzungen des § 13 Absatz 1 Nummer 2 erfüllen, Mitglieder der Hochschule sind. Lehrbeauftragte, die Mitglieder der Hochschule sind, gehören der Mitgliedergruppe des wissenschaftlichen Dienstes an.

(4) Die Präsidentin oder der Präsident kann Lehrbeauftragten der künstlerischen Hochschulen, die die Einstellungsvoraussetzungen für Professorinnen und Professoren erfüllen und die seit mindestens zwei Jahren einen Lehrauftrag zur Sicherung des Lehrangebots (§ 66 Absatz 1 Satz 1) wahrnehmen, auf Vorschlag des Senats die akademische Bezeichnung "Professorin" oder "Professor" verleihen. Das Ministerium kann Richtlinien über die Verleihung der akademischen Bezeichnung erlassen. Endet der Lehrauftrag, entscheidet das Ministerium über die Weiterführung der Bezeichnung. § 63 Absatz 3 Satz 3 gilt entsprechend.