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§ 92 HSG
Gesetz über die Hochschulen und das Universitätsklinikum Schleswig-Holstein (Hochschulgesetz - HSG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Abschnitt 9 – Klinikum

Titel: Gesetz über die Hochschulen und das Universitätsklinikum Schleswig-Holstein (Hochschulgesetz - HSG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: HSG
Gliederungs-Nr.: 221-24
Normtyp: Gesetz

§ 92 HSG – Wirtschaftsführung, Gewährträgerhaftung

(1) Der Vorstand beschließt einstimmig Rahmenvorgaben für die Teil-Wirtschaftspläne und stellt den Gesamt-Wirtschaftsplan auf. Der Gesamt-Wirtschaftsplan hat sich an der Struktur- und Entwicklungsplanung zu orientieren. Bei erheblichen Abweichungen im Vollzug des Gesamt-Wirtschaftsplans hat der Vorstand Maßnahmen zur Sicherung des Vollzugs zu treffen. Das Nähere regelt die Hauptsatzung.

(2) Die §§ 1 bis 87 und die §§ 106 bis 110 Landeshaushaltsordnung Schleswig-Holstein finden mit Ausnahme des § 65 Absatz 1 bis 5, des § 68 Absatz 1 und des § 69 keine Anwendung. § 3 Absatz 1 des Tariftreue- und Vergabegesetzes Schleswig-Holstein vom 31. Mai 2013 (GVOBl. Schl.-H. S. 239) findet auf das Klinikum keine Anwendung, soweit der Auftragswert den nach § 106 Absatz 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen jeweils festgelegten Schwellenwert nicht erreicht. Gleiches gilt für die Tochterunternehmen des Klinikums, in denen das Klinikum Mehrheitsgesellschafter ist.

(3) Das Klinikum deckt seine Aufwendungen in der Krankenversorgung durch die für seine Leistungen vereinbarten oder festgelegten Entgelte und durch sonstige Erträge. Das Land kann dem Klinikum nach Maßgabe des Haushaltsplans Finanzmittel gewähren

  1. 1.

    zur Deckung der Mieten für Gebäude und Geräte,

  2. 2.

    zur Deckung der Kosten für Kostenausreißer in der stationären universitären Krankenhausversorgung, die nicht durch Leistungen anderer Kostenträger abgedeckt werden und

  3. 3.

    für Investitionen.

§ 8a Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend. Die vom Land zugewiesenen Finanzmittel nach Satz 2 und nach § 8a Absatz 1 bewirtschaftet das Klinikum als Landesaufgabe. Das Klinikum berichtet dem Ministerium jährlich im Rahmen des Jahresabschlusses über die bestimmungsgemäße Verwendung der Mittel.

(4) Das Klinikum stellt gemeinsam mit den Fachbereichen Medizin sicher, dass die Finanzmittel für Forschung und Lehre gesondert von den Finanzmitteln für die Krankenversorgung verwendet und ausgewiesen werden. Der Vorstand hat dem Aufsichtsrat und den Präsidien hierüber zu berichten und alle notwendigen lnformationen zur Verfügung zu stellen.

(5) Das Klinikum bewirtschaftet die Personalmittel für das im Bereich des Klinikums tätige Personal der Hochschulen. Im Jahresabschluss des Klinikums sind Angaben zu Art und Anzahl dieses Personals zu machen.

(6) Drittmittelprojekte, die im Klinikum durchgeführt werden sollen, sind dem Vorstand anzuzeigen. Die Mittel können vom Klinikum verwaltet werden. Abweichend von § 37 Absatz 5 Satz 1 gilt für die Einstellung von hauptberuflichen nichtwissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern § 91. Im Übrigen gilt § 37 Absatz 1, 2, 4 bis 6.

Drittmittelprojekte, die im Klinikum durchgeführt werden sollen, sind dem Vorstand anzuzeigen. Die Mittel können vom Klinikum verwaltet werden. Der Vorstand unterrichtet die Dekanate und Präsidien sowie den Medizin-Ausschuss. Abweichend von § 37 Absatz 5 Satz 1 gilt für die Einstellung von hauptberuflichen nichtwissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern § 91. Im Übrigen gilt § 37 Absatz 1, 2, 4 bis 6.

(7) Das Grundvermögen wird, soweit es für die betrieblichen Zwecke des Klinikums erforderlich ist, dem Klinikum dauerhaft zur Verfügung gestellt.

(8) Privatrechtliche Entgelte, die vom Klinikum für seine Benutzung nach einem Tarif erhoben werden, der bekannt gemacht worden ist oder zur Einsichtnahme aus-liegt, dürfen im Verwaltungswege beigetrieben werden.

(9) Das Finanzministerium legt im Einvernehmen mit dem Ministerium nach Zustimmung des Landtags den Kreditrahmen für das Klinikum fest.

(10) Für die Verbindlichkeiten des Klinikums haftet das Land Schleswig-Holstein, soweit nicht Befriedigung aus dem Vermögen des Klinikums möglich ist (Gewährträgerhaftung).

(11) Die Landesregierung berichtet dem Landtag über den Jahresabschluss des Klinikums, die Verwendung des Jahresergebnisses und den Lagebericht.