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§ 8a HSG
Gesetz über die Hochschulen und das Universitätsklinikum Schleswig-Holstein (Hochschulgesetz - HSG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Abschnitt 1 – Grundlagen

Titel: Gesetz über die Hochschulen und das Universitätsklinikum Schleswig-Holstein (Hochschulgesetz - HSG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: HSG
Gliederungs-Nr.: 221-24
Normtyp: Gesetz

§ 8a HSG – Finanzierung von Forschung und Lehre in der klinischen Medizin

(1) Das Land gewährt dem Klinikum

  1. 1.

    auf der Grundlage der Ziel- und Leistungsvereinbarungen nach § 11 Absatz 2 und

  2. 2.

    durch besondere Zuweisungen für seine Aufgaben und die Aufgaben der Fachbereiche Medizin in der klinischen Medizin

Finanzmittel für Forschung und Lehre. Im Klinikum sind die Mittel für Forschung und Lehre, einschließlich Drittmittel, sowie die Mittel für die Krankenversorgung und weitere Mittel getrennt zu bewirtschaften. Entscheidungen über die Grundsätze der Trennungsrechnung sind im Einvernehmen mit dem jeweiligen Fachbereich Medizin zu treffen. Ein Ausgleich zwischen den zu bewirtschaftenden Bereichen ist ausgeschlossen. Das Klinikum berichtet dem Ministerium jährlich im Rahmen des Jahresabschlusses über die bestimmungsgemäße Verwendung der Mittel.

(2) Soweit in der Zuweisung Finanzmittel für die Aufgaben des Fachbereichs Medizin an der Universität zu Lübeck enthalten sind, wird für diese Finanzmittel eine Personalkostenobergrenze für daraus finanzierte Beamtinnen und Beamte festgelegt; sie wird auf Grundlage der Personal-Ist-Kosten des Vorjahres, eines Aufschlags für zukünftige Personalentwicklungen und der nach § 11 Absatz 3 des Gesetzes über die Stiftungsuniversität zu Lübeck vom 24. September 2014 (GVOBl. Schl.-H. S. 306), geändert durch Gesetz vom 11. Januar 2016 (GVOBl. Schl.-H. S. 2), von dieser zu erbringenden Versorgungs- und Beihilfepauschalen für das kommende Haushaltsjahr ermittelt und bei besoldungsrechtlichen Änderungen entsprechend fortgeschrieben.

(3) Die Mittel für die Grundausstattung für Forschung und Lehre beinhalten Aufwendungen für die Pflichtlehre sowie einen davon festzulegenden prozentualen Anteil für Forschungs- und Lehrvorhaben einschließlich der leistungsorientierten Mittelverteilung. Sie werden in der Zuweisung für den Campus Kiel und den Campus Lübeck gesondert ausgewiesen. Die Regelungen sind vor der Zuweisung mit den Hochschulen und dem Klinikum zu erörtern. Soweit in der Zuweisung die Mittel für die Grundausstattung für Forschung und Lehre, für besondere Forschungs- und Lehrvorhaben sowie für Aufgaben des Klinikums in Forschung und Lehre (Gemeinkosten) nicht bestimmten Einrichtungen zugewiesen oder für bestimmte Aufgaben ausgewiesen sind, sind sie vom Vorstand in Abstimmung mit der Universitätsmedizinversammlung für Aufgaben in Forschung und Lehre zu verwenden.

(4) Die Dekanin oder der Dekan entscheidet über die Verwendung der Finanzmittel, die dem Klinikum für die Aufgaben des Fachbereichs, dem sie oder er angehört, nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 zugewiesen werden. Die Rechte der Dekaninnen und Dekane gemäß § 30 Absatz 1 bleiben im Übrigen gewahrt.

(5) Einzelheiten der Bewirtschaftung regelt die Hauptsatzung des Klinikums.