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§ 88b HSG
Gesetz über die Hochschulen und das Universitätsklinikum Schleswig-Holstein (Hochschulgesetz - HSG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Abschnitt 9 – Klinikum

Titel: Gesetz über die Hochschulen und das Universitätsklinikum Schleswig-Holstein (Hochschulgesetz - HSG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: HSG
Gliederungs-Nr.: 221-24
Normtyp: Gesetz

§ 88b HSG – Zusammensetzung und innere Ordnung der Campusdirektion

(1) Die Mitglieder der Campusdirektion sind

  1. 1.

    die Dekanin oder der Dekan des medizinischen Fachbereichs oder die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident für Medizin als Wissenschaftliche Direktorin oder Wissenschaftlicher Direktor und Sprecherin oder Sprecher der Campusdirektion kraft Amtes,

  2. 2.

    die Kaufmännische Direktorin oder der Kaufmännische Direktor, die oder der vom Vorstand einstimmig bestellt wird,

  3. 3.

    die Ärztliche Direktorin oder der Ärztliche Direktor, die oder der aus dem Kreis der Abteilungsdirektorinnen oder Abteilungsdirektoren im Nebenamt vom Vorstand einstimmig bestellt wird,

  4. 4.

    die Pflege- oder Technische Direktorin oder der Pflege- oder Technische Direktor, die oder der vom Vorstand einstimmig bestellt wird, und

  5. 5.

    eine Vertreterin oder ein Vertreter des Präsidiums der jeweiligen Universität ohne Stimmrecht.

(2) Die Campusdirektion gibt sich eine Geschäftsordnung, die der Zustimmung des Aufsichtsrats bedarf.

(3) Die Hauptsatzung legt für jedes der Mitglieder der Campusdirektion nach Absatz 1 Nr. 2 bis 4 fest, welches Mitglied des Vorstands die Dienstvorgesetztenfunktion wahrnimmt. Das in der Hauptsatzung benannte Mitglied des Vorstands hat das Vorschlagsrecht für die Entscheidung des Vorstands über die Bestellung des betreffenden Mitglieds der Campusdirektion.