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§ 86c HSG
Gesetz über die Hochschulen und das Universitätsklinikum Schleswig-Holstein (Hochschulgesetz - HSG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Abschnitt 9 – Klinikum

Titel: Gesetz über die Hochschulen und das Universitätsklinikum Schleswig-Holstein (Hochschulgesetz - HSG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: HSG
Gliederungs-Nr.: 221-24
Normtyp: Gesetz

§ 86c HSG – Aufgaben der Gewährträgerversammlung

(1) Aufgaben der Gewährträgerversammlung sind:

  1. 1.

    Bestellung und Abberufung der Mitglieder des Vorstands einschließlich der Vertragsangelegenheiten und der Vorgabe von Zielen; bei der Bestellung und Abberufung der Mitglieder des Vorstands nach § 87a Absatz 1 Nummer 4 ist die Gewährträgerversammlung an die Entscheidung der jeweiligen Fachbereichskonvente gebunden,

  2. 2.

    Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats,

  3. 3.

    Entlastung der Mitglieder des Vorstands,

  4. 4.

    Beanstandungsrecht der Entscheidungen des Aufsichtsrats zu § 85 Absatz 2 Nummer 2,

  5. 5.

    Grundsatzangelegenheiten zum Immobilien-ÖPP des Klinikums,

  6. 6.

    Beschlussfassung über den Wirtschaftsplan und über die Feststellung des Jahresabschlusses sowie über die Ergebnisverwendung,

  7. 7.

    Bestellung der Abschlussprüferin oder des Abschlussprüfers,

  8. 8.

    Festsetzung einer Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrates, die nicht Bedienstete oder Beschäftigte des Landes Schleswig-Holsteins, der Universität zu Lübeck oder des Klinikums sind.

(2) Beschlüsse des Aufsichtsrats zu dem in Absatz 1 Nummer 4 genannten Punkt sind der Gewährträgerversammlung vorzulegen. Die Gewährträgerversammlung entscheidet innerhalb von vier Wochen oder verweist den Vorgang an den Aufsichtsrat zurück. Eine Entscheidung der Gewährträgerversammlung ersetzt den beanstandeten Beschluss.