Gesetz über die Hochschulen und das Universitätsklinikum Schleswig-Holstein (Hochschulgesetz - HSG)
Abschnitt 9 – Klinikum
§ 86c HSG – Aufgaben der Gewährträgerversammlung
(1) Aufgaben der Gewährträgerversammlung sind:
- 1.
Bestellung und Abberufung der Mitglieder des Vorstands einschließlich der Vertragsangelegenheiten und der Vorgabe von Zielen; bei der Bestellung und Abberufung der Mitglieder des Vorstands nach § 87a Absatz 1 Nummer 4 ist die Gewährträgerversammlung an die Entscheidung der jeweiligen Fachbereichskonvente gebunden,
- 2.
Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats,
- 3.
Entlastung der Mitglieder des Vorstands,
- 4.
Beanstandungsrecht der Entscheidungen des Aufsichtsrats zu § 85 Absatz 2 Nummer 2,
- 5.
Grundsatzangelegenheiten zum Immobilien-ÖPP des Klinikums,
- 6.
Beschlussfassung über den Wirtschaftsplan und über die Feststellung des Jahresabschlusses sowie über die Ergebnisverwendung,
- 7.
Bestellung der Abschlussprüferin oder des Abschlussprüfers,
- 8.
Festsetzung einer Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrates, die nicht Bedienstete oder Beschäftigte des Landes Schleswig-Holsteins, der Universität zu Lübeck oder des Klinikums sind.
(2) Beschlüsse des Aufsichtsrats zu dem in Absatz 1 Nummer 4 genannten Punkt sind der Gewährträgerversammlung vorzulegen. Die Gewährträgerversammlung entscheidet innerhalb von vier Wochen oder verweist den Vorgang an den Aufsichtsrat zurück. Eine Entscheidung der Gewährträgerversammlung ersetzt den beanstandeten Beschluss.