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§ 82 HSG
Gesetz über die Hochschulen und das Universitätsklinikum Schleswig-Holstein (Hochschulgesetz - HSG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Abschnitt 9 – Klinikum

Titel: Gesetz über die Hochschulen und das Universitätsklinikum Schleswig-Holstein (Hochschulgesetz - HSG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: HSG
Gliederungs-Nr.: 221-24
Normtyp: Gesetz

§ 82 HSG – Rechtsstellung und Campusstruktur

(1) Das Klinikum ist eine rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts der Christian-Albrechts-Universität zu Kiel und der Universität zu Lübeck. Es führt die Siegel der Hochschulen mit einer das Klinikum kennzeichnenden Umschrift.

(2) Das Klinikum gliedert sich in die nichtrechtsfähigen Anstalten Campus Kiel und Campus Lübeck. Die Campi werden jeweils von einer Campusdirektion geleitet. Das Klinikum ist Träger dieser nichtrechtsfähigen Anstalten.

(3) Das Klinikum kann ein oder mehrere campusübergreifende Zentren bilden, wenn hierfür wirtschaftliche, strukturelle oder wissenschaftliche Gründe vorliegen.

(4) Das Klinikum unterliegt der Rechtsaufsicht des Ministeriums. Rechtsvorschriften, nach denen die Aufsicht anderen Stellen obliegt, bleiben unberührt.

(5) Das Klinikum regelt seine eigenen Angelegenheiten durch Satzungen, die der Genehmigung des Ministeriums bedürfen.