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§ 75 HSG
Gesetz über die Hochschulen und das Universitätsklinikum Schleswig-Holstein (Hochschulgesetz - HSG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Abschnitt 7 – Studierendenschaft

Titel: Gesetz über die Hochschulen und das Universitätsklinikum Schleswig-Holstein (Hochschulgesetz - HSG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: HSG
Gliederungs-Nr.: 221-24
Normtyp: Gesetz

§ 75 HSG – Haushaltswirtschaft, Haftung

(1) Für das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen sind die für das Land Schleswig-Holstein geltenden Vorschriften, insbesondere die §§ 105 ff. der Landeshaushaltsordnung, entsprechend anzuwenden. Die Studierendenschaft entscheidet im Rahmen der Rechtsvorschriften über die zweckmäßige Verwendung der zur Verfügung stehenden Finanzmittel.

(2) Die Studierendenschaft stellt einen Haushaltsplan auf. Die Haushaltsführung der Studierendenschaft ist entweder von der Präsidentin oder dem Präsidenten oder einer Wirtschaftsprüfergesellschaft zu überprüfen.

(3) Für Verbindlichkeiten der Studierendenschaft haftet nur deren Vermögen.