Gesetze

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§ 32 HSG
Gesetz über die Hochschulen und das Universitätsklinikum Schleswig-Holstein (Hochschulgesetz - HSG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Abschnitt 2 – Aufbau und Organisation der Hochschule

Titel: Gesetz über die Hochschulen und das Universitätsklinikum Schleswig-Holstein (Hochschulgesetz - HSG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: HSG
Gliederungs-Nr.: 221-24
Normtyp: Gesetz

§ 32 HSG – Fachbereich Medizin und Klinikum

(1) (1) Die Fachbereiche Medizin der Christian-Albrechts-Universität zu Kiel und der Universität zu Lübeck erfüllen ihre Aufgaben in der klinischen Medizin zusammen mit dem Klinikum. Planungen und Entscheidungen in der klinischen Medizin sind aufeinander abzustimmen. Die Fachbereiche Medizin werden von hauptamtlichen Dekaninnen oder Dekanen geleitet. Für Forschung und Lehre auf dem Gebiet der universitären klinischen Medizin sind in Schleswig-Holstein ausschließlich die Christian-Albrechts-Universität, die Universität zu Lübeck und das Klinikum zuständig.

(1) Red. Anm.:

Die Darstellung entspricht der amtlichen Vorlage.