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§ 23 HSG
Gesetz über die Hochschulen und das Universitätsklinikum Schleswig-Holstein (Hochschulgesetz - HSG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Abschnitt 2 – Aufbau und Organisation der Hochschule

Titel: Gesetz über die Hochschulen und das Universitätsklinikum Schleswig-Holstein (Hochschulgesetz - HSG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: HSG
Gliederungs-Nr.: 221-24
Normtyp: Gesetz

§ 23 HSG – Präsidentin oder Präsident

(1) Die Präsidentin oder der Präsident vertritt die Hochschule gerichtlich und außergerichtlich; sie oder er übt das Amt hauptberuflich aus.

(2) Die Präsidentin oder der Präsident ist zuständig für die laufenden Geschäfte der Hochschule, die Wahrung der Ordnung innerhalb der Hochschule und die Ausübung des Hausrechts.

(3) Bei unaufschiebbaren Angelegenheiten entscheidet die Präsidentin oder der Präsident anstelle des Präsidiums. Sie oder er hat in diesen Fällen das Präsidium unverzüglich zu unterrichten. Das Präsidium kann die Entscheidung aufheben, soweit durch ihre Ausführung nicht Rechte Dritter entstanden sind.

(4) Die Präsidentin oder der Präsident hat rechtswidrigen Beschlüssen oder Maßnahmen der Organe und Gremien der Hochschule binnen zwei Wochen zu widersprechen, ihren Vollzug auszusetzen und auf Abhilfe zu dringen. Der Widerspruch hat aufschiebende Wirkung. Weigern sich Organe, andere Gremien oder Mitglieder der Hochschule, einen rechtswidrigen Zustand zu beseitigen oder entsprechend einem Beschluss eines Kollegialorgans tätig zu werden, nimmt das Präsidium die notwendigen Maßnahmen vor, um die Rechtswidrigkeit zu beseitigen, und informiert das Ministerium über die Maßnahmen.

(5) Die Präsidentin oder der Präsident wird vom Senat gewählt und vom Ministerium bestellt. Der Senat schreibt die Stelle rechtzeitig öffentlich aus. Hochschulen mit weniger als 2.500 Mitgliedern können auf eine öffentliche Ausschreibung verzichten, wenn die Verfassung dies vorsieht. Auf eine Ausschreibung kann ganz verzichtet werden, wenn die amtierende Präsidentin oder der amtierende Präsident dies beantragt und sich 15 Monate vor Ablauf der Amtszeit bereit erklärt, das Amt für eine weitere Amtsperiode zu übernehmen, und der Senat die Präsidentin oder den Präsidenten mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder bestätigt. Zur Präsidentin oder zum Präsidenten kann bestellt werden, wer eine abgeschlossene Hochschulausbildung besitzt und aufgrund einer mehrjährigen verantwortlichen beruflichen Tätigkeit, insbesondere in Wissenschaft, Wirtschaft, Verwaltung oder Rechtspflege, erwarten lässt, dass sie oder er den Aufgaben des Amtes gewachsen ist.

(6) Zur Vorbereitung der Wahl richten der Hochschulrat und der Erweiterte Senat eine gemeinsame Findungskommission ein, die aus zwei Mitgliedern des Hochschulrates und sechs Mitgliedern des Erweiterten Senates besteht; der Hochschulrat entsendet dabei mindestens ein weibliches Mitglied, der Erweiterte Senat mindestens zwei weibliche Mitglieder. Aus dem Erweiterten Senat sind für die Mitgliedergruppe nach § 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 drei, für jede Mitgliedergruppe nach § 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 4 je ein Mitglied zu nominieren. Die Mitglieder aus der Mitgliedergruppe der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer erhalten doppeltes Stimmrecht. Den Vorsitz führt eines der vom Erweiterten Senat entsandten Mitglieder. Die Findungskommission legt dem Senat einen Vorschlag für den Ausschreibungstext zur Beschlussfassung vor. Die Ausschreibung wird dem Ministerium rechtzeitig vor ihrer Veröffentlichung angezeigt; das Ministerium kann ihr innerhalb von drei Wochen nach Eingang widersprechen. Die Findungskommission stimmt über einen Wahlvorschlag, der mindestens zwei Kandidatinnen oder Kandidaten enthalten soll, ab. Er bedarf der Zustimmung von mindestens acht Stimmen. Lehnen beide Mitglieder des Hochschulrats den Wahlvorschlag gemeinsam ab, darf er dem Senat nicht vorgelegt werden. Über die Bewerberinnen und Bewerber, die in den Wahlvorschlag aufgenommen werden, kann einzeln und geheim abgestimmt werden. Vor der Abstimmung wird die Gleichstellungsbeauftragte angehört. Die Findungskommission legt den Wahlvorschlag dem Senat zur Durchführung der Wahl vor. Der Wahlvorschlag darf frühestens drei Tage vor dem Wahltermin hochschulöffentlich bekanntgegeben werden. Bewerberinnen und Bewerber für das Amt der Präsidentin oder des Präsidenten dürfen am Verfahren im Präsidium, in der Findungskommission, im Erweiterten Senat, im Senat und im Hochschulrat nicht mitwirken. Tritt die gewählte Person das Amt nicht an, entscheidet der Senat, ob er auf Grundlage des Wahlvorschlags erneut wählt oder das Verfahren beendet und die Stelle erneut ausschreibt. Die Hochschule regelt weitere Rechte und Pflichten der Findungskommission sowie Einzelheiten des Verfahrens in einer Satzung.

(7) Die Amtszeit beträgt sechs Jahre. Wiederwahl ist möglich. Die Präsidentin oder der Präsident wird in ein Beamtenverhältnis auf Zeit oder ein befristetes privatrechtliches Dienstverhältnis berufen. Das aktive und passive Wahlrecht der Präsidentinnen und Präsidenten als Professorinnen oder Professoren ruht während der Wahlzeit.

(8) Die Präsidentin oder der Präsident kann aus wichtigem Grund mit einer Mehrheit von drei Vierteln der Mitglieder des Senats abgewählt werden.

(9) Die Präsidentin oder der Präsident kann beim Ministerium beantragen, während ihrer oder seiner Amtszeit im Rahmen eines Nebenamtes die Berechtigung zu Forschung und Lehre zu erhalten und das Recht, bei Prüfungen mitzuwirken. Ferner kann das Ministerium ihr oder ihm auf Antrag im Nebenamt die Wahrnehmung weiterer Aufgaben in der Hochschule oder im Klinikum ganz oder teilweise gestatten.

(10) Für Präsidentinnen und Präsidenten, die in einem befristeten privatrechtlichen Dienstverhältnis beschäftigt werden, gelten die Vorschriften über Bedienstete im Beamtenverhältnis auf Zeit entsprechend.

(11) Wird eine Hochschullehrerin oder ein Hochschullehrer im Dienste des Landes zur Präsidentin oder zum Präsident bestellt, wird sie oder er für die Dauer der Amtszeit ohne Bezüge beurlaubt; bei einer Professur auf Zeit endet die Beurlaubung mit dem Ende der Professur. § 9 Absatz 5 Landesbeamtengesetz findet keine Anwendung.

(12) Wird aufgrund der Ernennung zur Präsidentin oder zum Präsidenten ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit beendet, so kann auf Antrag

  1. 1.

    eine weitere dienstliche Verwendung in einem dem früheren Rechtsstand entsprechenden Amt unter Berücksichtigung des § 48 LHO bezogen auf den Zeitpunkt der Übernahme dieses Amtes oder, in einem Beschäftigungsverhältnis zugesagt werden oder

  2. 2.

    bei Vorliegen der beamtenrechtlichen Voraussetzungen zugleich mit der Ernennung zur Präsidentin oder zum Präsidenten ein dem früheren Rechtsstand entsprechendes Amt, das mit mindestens demselben Endgrundgehalt verbunden ist wie das frühere Amt, verliehen werden.

Erfolgte die Bestellung in das Präsidentenamt aus einem Hochschullehreramt eines anderen Dienstherrn heraus, findet ein Berufungsverfahren nicht statt. Das Amt ist in der Regel an der Hochschule zu übertragen, an der das Präsidentenamt wahrgenommen wird. Absatz 11 gilt in den Fällen der Verleihung eines Amtes nach Satz 1 Nummer 2 sinngemäß. Die Hochschule stellt die erforderliche Stelle und die erforderlichen Finanzmittel zur Verfügung. Wird aufgrund der Ernennung zur Präsidentin oder zum Präsidenten ein unbefristetes Beschäftigungsverhältnis im öffentlichen Dienst beendet, gelten die Sätze 1 bis 5 für die Zusage oder Begründung eines der früheren Rechtstellung entsprechenden Beschäftigungsverhältnisses entsprechend.