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§ 1 HSG
Gesetz über die Hochschulen und das Universitätsklinikum Schleswig-Holstein (Hochschulgesetz - HSG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Abschnitt 1 – Grundlagen

Titel: Gesetz über die Hochschulen und das Universitätsklinikum Schleswig-Holstein (Hochschulgesetz - HSG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: HSG
Gliederungs-Nr.: 221-24
Normtyp: Gesetz

§ 1 HSG – Geltungsbereich

(1) Dieses Gesetz gilt für die staatlichen Hochschulen des Landes Schleswig-Holstein: die Christian-Albrechts-Universität zu Kiel, die Europa-Universität Flensburg, die Musikhochschule Lübeck, die Muthesius Kunsthochschule, die Hochschule Flensburg, die Fachhochschule Kiel, die Technische Hochschule Lübeck, die Fachhochschule Westküste (Hochschulen). Es gilt auch für Hochschulen in freier Trägerschaft (nichtstaatliche Hochschulen), soweit dies im Abschnitt 8 bestimmt ist. Auf die Universität zu Lübeck findet dieses Gesetz Anwendung, soweit dies im Gesetz über die Stiftungsuniversität zu Lübeck bestimmt ist.

(2) Jede Hochschule kann ihren Namen im Einvernehmen mit dem für Hochschulen zuständigen Ministerium (Ministerium) durch ihre Verfassung (§ 7 Satz 1) ändern. Die Fachhochschulen können ihrer gesetzlichen Bezeichnung nach § 1 Absatz 1 die Bezeichnung "Hochschule für angewandte Wissenschaften" hinzufügen oder anstelle der gesetzlichen Bezeichnung nach § 1 Absatz 1 die Bezeichnungen "Hochschule" oder "Hochschule für angewandte Wissenschaften" verwenden. Mit Zustimmung des Ministeriums können die Fachhochschulen anstelle der gesetzlichen Bezeichnung nach Absatz 1 eine andere profiladäquate Bezeichnung, insbesondere die Bezeichnung "Technische Hochschule" führen, wenn sie nach ihrem Fächerspektrum und ihrer Leistungsfähigkeit dieser Bezeichnung entsprechen und in der Art ihrer Kooperationen auf einschlägige Wissenschaft und Wirtschaft ausgerichtet sind.

(3) Dieses Gesetz regelt auch die Rechtsverhältnisse des Universitätsklinikums Schleswig-Holstein (Klinikum).