§ 6 HSchlG
Gesetz zur Regelung der außergerichtlichen Streitschlichtung
Gesetz zur Regelung der außergerichtlichen Streitschlichtung
Landesrecht Hessen
Zweiter Abschnitt – Einrichtung und Anerkennung von Gütestellen
§ 6 HSchlG – Gütestellen und Schiedsämter
(1) 1Als Gütestelle im Sinne des § 794 Abs. 1 Nr. 1 der Zivilprozessordnung können juristische Personen oder bei diesen bestehende Stellen eingerichtet oder anerkannt werden. 2Auch natürliche Personen können als Gütestellen anerkannt werden.
(2) Schiedsämter im Sinne des Hessischen Schiedsamtsgesetzes vom 23. März 1994 (GVBl. I S. 148), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. August 2018 (GVBl. S. 362), stehen den von der Landesjustizverwaltung anerkannten Gütestellen gleich.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch § 16 Satz 2 des Gesetzes i.d.F. vom 22. August 2018 (GVBl. S. 362)