Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 15 HSchlG
Gesetz zur Regelung der außergerichtlichen Streitschlichtung
Landesrecht Hessen

Zweiter Abschnitt – Einrichtung und Anerkennung von Gütestellen

Titel: Gesetz zur Regelung der außergerichtlichen Streitschlichtung
Normgeber: Hessen
Redaktionelle Abkürzung: HSchlG,HE
Gliederungs-Nr.: 210-82
gilt ab: 08.12.2005
Normtyp: Gesetz
gilt bis: 31.12.2025
Fundstelle: GVBl. I 2001 S. 98 vom 13.02.2001

§ 15 HSchlG – Bestehende Gütestellen

Dieser Abschnitt findet auf die zum Zeitpunkt seines In-Kraft-Tretens bereits anerkannten Gütestellen mit der Maßgabe Anwendung, dass es einer erneuten Anerkennung nach § 6 nicht bedarf.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch § 16 Satz 2 des Gesetzes i.d.F. vom 22. August 2018 (GVBl. S. 362)