Gesetz zur Regelung der außergerichtlichen Streitschlichtung
Erster Abschnitt – Allgemeine Vorschriften
§ 1 HSchlG – Sachlicher Anwendungsbereich
(1) Die Erhebung einer Klage vor Gerichten der ordentlichen Gerichtsbarkeit ist erst zulässig, nachdem von einer in § 3 genannten Gütestelle versucht worden ist, die Streitigkeit einvernehmlich beizulegen,
- 1.
in Streitigkeiten über Ansprüche wegen
- a)
der in § 906 des Bürgerlichen Gesetzbuches geregelten Einwirkungen, sofern es sich nicht um Einwirkungen eines gewerblichen Betriebs handelt,
- b)
Überwuchses nach § 910 des Bürgerlichen Gesetzbuches,
- c)
Hinüberfalls nach § 911 des Bürgerlichen Gesetzbuches,
- d)
eines Grenzbaums nach § 923 des Bürgerlichen Gesetzbuches,
- e)
der im Hessischen Nachbarrechtsgesetz vom 24. September 1962 (GVBl. I S. 417), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. September 2014 (GVBl. S. 218), geregelten Nachbarrechte, sofern es sich nicht um Einwirkungen eines gewerblichen Betriebs handelt,
- 2.
in Streitigkeiten über Ansprüche wegen Verletzungen der persönlichen Ehre, die nicht in Presse oder Rundfunk begangen worden sind.
(2) Abs. 1 findet keine Anwendung auf
- 1.Klagen nach §§ 323, 324, 328 der Zivilprozessordnung, Widerklagen und Klagen, die binnen einer gesetzlichen oder gerichtlich angeordneten Frist zu erheben sind,
- 2.Streitigkeiten in Familiensachen,
- 3.Wiederaufnahmeverfahren,
- 4.Ansprüche, die im Urkunden- oder Wechselprozess geltend gemacht werden,
- 5.die Durchführung des streitigen Verfahrens, wenn ein Anspruch im Mahnverfahren geltend gemacht worden ist,
- 6.Klagen wegen vollstreckungsrechtlicher Maßnahmen, insbesondere nach dem Achten Buch der Zivilprozessordnung,
- 7.Klagen, die auf Duldung gerichtet und im Gewerbebetrieb der klagenden Partei begründet sind,
- 8.Anträge, die im Adhäsionsverfahren (§ 403 der Strafprozessordnung) gestellt werden,
- 9.Klagen, für die nach anderen Vorschriften ein obligatorisches Vorverfahren angeordnet ist.
Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch § 16 Satz 2 des Gesetzes i.d.F. vom 22. August 2018 (GVBl. S. 362)