Anlage 4 HRV
Verordnung über die Einrichtung und Führung des Handelsregisters (Handelsregisterverordnung - HRV)
Verordnung über die Einrichtung und Führung des Handelsregisters (Handelsregisterverordnung - HRV)
Bundesrecht
Anhangteil
Anlage 4 HRV
(zu § 50 Abs. 1)
Handelsregister des Amtsgerichts | Abteilung A | Nummer der Firma: HR A | |||||||
a) | Firma | a) | Allgemeine Vertretungsregelung | a) | Rechtsform, Beginn und Satzung | a) | Tag der Ein- tragung | ||
Nummer | b) | Sitz, Niederlassung, inländische Geschäftsanschrift, Zweigniederlassungen | b) | Inhaber, persönlich haftende Gesellschafter, Geschäftsführer, Vorstand, Vertretungsberechtigte und besondere Vertretungs- befugnis | Prokura | b) | Sonstige Rechts- verhältnisse | b) | Bemer- kungen |
der Ein- tragung | c) | Gegenstand des Unternehmens (1) | c) | Kommanditisten, Mitglieder (2) | |||||
1 | 2 | 3 | 4 | 5 | 6 | ||||
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Anmerkung: Die Kopfzeile und die Spaltenüberschriften müssen beim Abruf der Registerdaten auf dem Bildschirm stets sichtbar sein. |
(1) Amtl. Anm.:
Die Anmeldung des Unternehmensgegenstandes ist nur bei der Europäischen wirtschaftlichen Interessenvereinigung und juristischen Personen zwingend.
Die Anmeldung des Unternehmensgegenstandes ist nur bei der Europäischen wirtschaftlichen Interessenvereinigung und juristischen Personen zwingend.
(2) Amtl. Anm.:
Mitglieder sind hier solche der Europäischen wirtschaftlichen Interessenvereinigung.
Mitglieder sind hier solche der Europäischen wirtschaftlichen Interessenvereinigung.