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Anlage 4 HRV
Verordnung über die Einrichtung und Führung des Handelsregisters (Handelsregisterverordnung - HRV)
Bundesrecht

Anhangteil

Titel: Verordnung über die Einrichtung und Führung des Handelsregisters (Handelsregisterverordnung - HRV)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: HRV
Gliederungs-Nr.: 315-20
Normtyp: Verwaltungsvorschrift

Anlage 4 HRV

(zu § 50 Abs. 1)

Handelsregister des Amtsgerichts Abteilung A  Nummer der Firma: HR A
 a)Firma a)Allgemeine Vertretungsregelung a)Rechtsform, Beginn und Satzunga)Tag der Ein-
tragung
Nummerb)Sitz, Niederlassung, inländische Geschäftsanschrift, Zweigniederlassungenb)Inhaber, persönlich haftende Gesellschafter, Geschäftsführer, Vorstand, Vertretungsberechtigte und besondere Vertretungs-
befugnis
Prokurab)Sonstige Rechts-
verhältnisse
b)Bemer-
kungen
der Ein-
tragung
c)Gegenstand des Unternehmens (1)   c)Kommanditisten, Mitglieder (2)  
          
12 3 45 6
          
          
          
____________________        
Anmerkung: Die Kopfzeile und die Spaltenüberschriften müssen beim Abruf der Registerdaten auf dem Bildschirm stets sichtbar sein.
(1) Amtl. Anm.:
Die Anmeldung des Unternehmensgegenstandes ist nur bei der Europäischen wirtschaftlichen Interessenvereinigung und juristischen Personen zwingend.
(2) Amtl. Anm.:
Mitglieder sind hier solche der Europäischen wirtschaftlichen Interessenvereinigung.