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§ 94 HRiG
Hessisches Richtergesetz (HRiG)
Landesrecht Hessen

Siebenter Abschnitt – Übergangs- und Schlussvorschriften

Titel: Hessisches Richtergesetz (HRiG)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HRiG
Gliederungs-Nr.: 22-5
gilt ab: 01.01.1963
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: [keine Angabe]

§ 94 HRiG – In-Kraft-Treten *)

1Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1963 in Kraft. 2§ 93 tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

*)

Die Vorschrift betrifft das In-Kraft-Treten des Gesetzes in der ursprünglichen Fassung vom 19. Oktober 1962 (GVBl. I S. 455).