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§ 9 HRiG
Hessisches Richtergesetz (HRiG)
Landesrecht Hessen

Dritter Abschnitt – Richterwahlausschuss

Titel: Hessisches Richtergesetz (HRiG)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HRiG
Gliederungs-Nr.: 22-5
gilt ab: 01.01.1963
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: [keine Angabe]

§ 9 HRiG – Zusammensetzung des Richterwahlausschusses

(1) Der Richterwahlausschuss besteht aus sieben vom Landtag berufenen Mitgliedern, fünf richterlichen Mitgliedern und im jährlichen Wechsel dem Präsidenten einer der beiden Rechtsanwaltskammern des Landes (Mitglied kraft Amtes).

(2) Jeder Gerichtszweig ist mit einem richterlichen Mitglied vertreten.