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§ 7f HRiG
Hessisches Richtergesetz (HRiG)
Landesrecht Hessen

Zweiter Abschnitt – Nebentätigkeiten

Titel: Hessisches Richtergesetz (HRiG)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HRiG
Gliederungs-Nr.: 22-5
gilt ab: 01.01.1963
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: [keine Angabe]

§ 7f HRiG – Heranziehung zu einer Nebentätigkeit

(1) Ein Richter ist zur Übernahme einer Nebentätigkeit nur verpflichtet, wenn der Gegenstand

  1. 1.
    eine richterliche Nebentätigkeit,
  2. 2.
    eine Nebentätigkeit in der Gerichtsverwaltung oder,
  3. 3.
    soweit § 4 des Deutschen Richtergesetzes nicht entgegensteht, eine Nebentätigkeit in der übrigen Rechtspflege ist.

Die Vorschriften über genehmigungs- und anzeigepflichtige Nebentätigkeiten gelten für Nebentätigkeiten nach Satz 1 nicht.

(2) 1Das Verlangen auf Übernahme der Nebentätigkeit bedarf der Schriftform. 2Der Richter ist zuvor anzuhören.