§ 67 HRiG
Hessisches Richtergesetz (HRiG)
Hessisches Richtergesetz (HRiG)
Landesrecht Hessen
Fünfter Abschnitt – Richterdienstgerichte → Fünfter Titel – Disziplinarverfahren
§ 67 HRiG – Richter auf Probe und Richter kraft Auftrags
(1) Gegen einen Richter auf Probe und einen Richter kraft Auftrags findet kein gerichtliches Disziplinarverfahren statt.
(2) Ist ein Richter kraft Auftrags nach § 23 in Verbindung mit § 22 Abs. 3 des Deutschen Richtergesetzes aus seinem Richterverhältnis entlassen worden, so steht dies einem Disziplinarverfahren nach den Vorschriften für Beamte nicht entgegen.