§ 57 HRiG
Hessisches Richtergesetz (HRiG)
Hessisches Richtergesetz (HRiG)
Landesrecht Hessen
Fünfter Abschnitt – Richterdienstgerichte → Dritter Titel – Das Dienstgericht
§ 57 HRiG – Besetzung der Kammer
(1) Das Dienstgericht entscheidet in der Besetzung mit einem Vorsitzenden, einem ständigen und einem nichtständigen Beisitzer.
(2) Der nichtständige Beisitzer soll dem Gerichtszweig des betroffenen Richters angehören.